Mit dem Betreten der Einrichtung kommt kein Vertragsverhältnis über entgeltliche sexuelle Leistungen mit dem Salon d’Amour zustande.
Der Salon d’Amour bietet nicht die Gelegenheit zur Inanspruchnahme prostitutiver Leistungen.
Bei den sich in der Einrichtung aufhaltenden Prostituierten handelt es sich um selbstständige Gewerbetreiberinnen, die ihre Leistungen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung bewerben und anbieten.
Der Vertrag über prostitutive Leistungen kommt ausschließlich mit der Prostituierten zustande.
Das Unternehmen ist in die Leistungsbeziehung mit den Prostituierten in keiner Weise eingebunden und kann hierauf keinen Einfluss nehmen.